§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs)
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Agentur gelten ausschließlich diese Ages. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen Ages abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss)
Sämtliche Angebote der Agentur sind freibleibend. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages – zu erkennen gibt, das sie den Auftrag annimmt.rm.
§ 3 Leistung und Honorar
Die Agentur erbringt ihre Leistungen entsprechend dem vereinbarten Vertragsinhalt. Sie kann zur Erfüllung der vereinbarten Leistung Dritte einschalten, mit denen sie dann im eigenen Name n Werbeverträge abschließt. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur. Alle der Agentur erwachsenen Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. Botengänge, aussergewöhnliche Versandkosten oder Reisen), sind vom Kunden zu ersetzen. Anfallende Portokosten werden von uns als Portopauschale angefordert und müssen spätestens drei Tage vor dem Postauflieferungstermin einem unserer Konten unter Angabe des Verwendungszweckes unwiderruflich gutgeschrieben sein. Vor Zahlungseingang sind wir zur Postauflieferung nicht verpflichtet
Effektiv anfallende Gebühren, ggf. auch Nachforderungen der Post wegen Gewichtsüberschreitungen, werden nach Auftragsbeendigung in einer Portoendabrechnung mit der Portopauschale verrechnet. Aufgrund der Tatsache, das wir ein Dienstleistungsunternehmen sind und wir dadurch nur im Namen und Auftrag unseres Kunden handeln, werden alle Portokosten durch uns netto ohne MwSt. weiterbelastet, es sei denn, dass die Deutsche Post auf eine ihrer Dienstleistungen MwSt. erhebt. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von der Agentur schriftlich veranschlagt worden sind, um mehr als 20 % überstiegen werden, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Honorare werden für sämtliche Maßnahmen individuell vereinbart und nach den jeweiligen Einzelleistungen aufgeschlüsselt. Sämtliche Preisangaben gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Honorar ist nach Fertigstellung der jeweiligen Maßnahme, spätestens jedoch nach Auslieferung bzw. Veröffentlichung fällig. Die Agentur ist berechtigt, einen angemessenen Vorschluss in Höhe von einen Drittel der Auftragssumme (einschließlich Mehrwert-steuer) für solche Einzelleistungen zu verlangen, für die ein Honorar von mehr als 5.000 Euro (einschließlich Mehrwert-steuer) vereinbart ist. Nach vollständiger Leistungserbringung erstellt die Agentur eine Endabrechnung, in der die jeweiligen Maßnahmen und erbrachten Einzel-leistungen detailliert abgerechnet werden. Rechnungen der Agentur sind innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Rechnung zahlbar. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als vereinbart. Gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum von Concept 7 und darf solange nur mit Einverständnis von Concept 7 weiterveräussert, verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Alle Forderungen des Vertragspartners aus einer Weiterveräusserung werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung an Concept 7 abgetreten. Gegen Ansprüche der Agentur kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus dem konkreten Vertragsverhältnis zu.
§ 5 Termine
Terminvereinbarungen werden von der Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Bedarf es zur Leistungserbringung einer Mitwirkung des Kunden, so beginnt die Pflicht zur Leistungserbringung nicht, bevor der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Die Leistungspflicht der Agentur ruht, solange sich der Kunde ihr gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis in Verzug befindet. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Außergewöhnliche, unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockaden, Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei Drittunternehmen eintreten und sonstige Verzögerungen bei Auftragsnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
§ 6 Präsentation
Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur, der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen, die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemittel verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierenden Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
§ 7 Eigentumsrecht und Urheberschutz
Jeder an die Agentur erteilte Auftrag, der Gestaltungsaufgaben (auch sprachlicher Natur, z. B. für Slogans, Produktnamen etc.) enthält, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentation (z. B. Anregung, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und in vereinbarten Nutzungsumfang. Ihm werden die urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse übertragen. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, für die Ausführung des konkreten Vertrages, ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des Agenturvertrages verwenden. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist unabhängig davon – ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu, angemessenen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltenen Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5% des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahltes Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln nach Ablauf des Agenturvertrages, für welche die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist, unabhängig davon, ob diese Leistungen urheber-rechtlich geschützt sind, ebenfalls die Zustimmung der Agentur erforderlich. Die Agentur kann einen Teil der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung berechnen. Diese beträgt im ersten Jahr nach Vertragsende im Regelfall 100%, im zweiten bzw. dritten Jahr nach Ablauf des Vertrages 50% bzw. 25% der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem vierten Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu entrichten. Die Entwürfe, Reinzeichnungen und andere Leistungen der Agentur dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von der Agentur weder im Original noch bei Reproduktionen verändert werden. Nachahmungen – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten Vergütung zu verlangen. Die Agentur wird die auf Grund des betreffenden Vertrages erbrachten Leistungen nicht in gleicher Weise für andere Kunden verwenden. Eine Ausnahme gilt lediglich für die von der Agentur verwendeten Archivfotos, sofern diese in anderen Branchen als der Branche, in welcher der Kunde tätig ist, verwendet werden. Vorschläge des Auftragsgebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. Die vom Kunden überlassenen Vorlagen, (z B. Fotos, Texte, Modelle, etc.) werden von Concept 7 unter der Voraussetzung verwendet, dass der Kunde zu deren Verwendung berechtigt ist.
§ 8 Kennzeichnung
Die Agentur die berechtigt, auf alle Werbemittel und bei allen Werbe-Maßnahmen auf die Agentur und gegebenenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
§ 9 Mitwirkungspflicht des Kunden
Um die bestmögliche Verwirklichung seiner Wünsche zu ermöglichen, hat der Kunde bei der Leistungserbringung mitzuwirken. Der Kunde muss sein Anforderungsprofil bezüglich der zu erstellenden Unterlagen bzw. der vorzunehmenden Maßnahmen so genau wie möglich beschreiben, damit die Agentur in die Lage versetzt wird, Zielrichtung und Inhalt der vereinbarten Maßnahmen bestmöglich zu erschließen. Dies betrifft auch Platzierungswünsche bei Werbe- und Informationsbroschüren. Beispielhaft seien hier das Fitnessmagazin REVISTA, das Ausbildungsmagazin StartUp oder das AOK Gesundheitspartnerverzeichnis genannt. Es wird ausdrücklich darauf hingewisen, das versucht wird, auf Platzierungswünsche einzugehen. Der Vertrag kommt aber auch dann zustande, wenn der Platzierungswunsch nicht eingehalten wird. Concept 7 ist frei in der Entscheidung, Anzeigen dort zu platzieren, wo es grafisch und gestalterisch sinnvoll ist. Ein Widerspruchsrecht nach Drucklegung besteht nicht. Voraussetzung für die Realisierung. d. h. die Drucklegung bzw. endgültige Erstellung oder Veröffentlichung, ist die vorherige schriftliche Abnahme durch den Kunden. Diese erfolgt unverzüglich nach Zusendung der jeweiligen (Layout-) Vorlage. Durch die Abnahme erklärt sich der Kunde verbindlich mit der Vorlage einverstanden und trägt dementsprechend das Risiko eventuell noch vorhandener Schreib- oder Gestaltungsfehler oder sonstige Unrichtigkeiten. Der Kunde hat daher die Vorlage sorgfältig und intensiv zu prüfen. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. Die Agentur veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden, die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen. Wünscht er Kunde von der Agentur eine Garantie für Rechtschreibung, Grammatik, Korrektur etc., so ist hierfür ein gesondertes Honorar schriftlich zu vereinbaren. Nach Abnahme der Vorlage erfolgt die Realisierung durch Drucklegung, endgültige Erstellung oder Veröffentlichung bzw. Durchführung der vereinbarten Werbemassnahme. Vom Kunden nachträglich geforderte Änderungen, Auftragsabweichungen oder Autorenkorrekturen werden gesondert nach Aufwand berechnet.
§ 10 Gewährleistung und Haftung
Die Agentur gewährleistet, dass die Unterlagen entsprechend dem jeweils vereinbarten Vertragsinhalt sorgfältig erstellt sowie die getroffenen Werbe-Maßnahmen sorgfältig durchgeführt werden. Eine Gewähr für die wettbewerbs-rechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung wird von der Agentur nicht übernommen, insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch prüfen zu lassen. Entsprechen die von der Firma Concept 7 gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen nicht den vertraglichen Vereinbarungen, so hat der Kunde dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Ware oder Leistungen, schriftlich unter Angabe der gerügten Mängel mitzuteilen. Mängel und sonstige Abweichungen, die der Kunde nicht fristgerecht anzeigt, gelten als genehmigt. Hat der Kunde rechtzeitig und berechtigterweise Mängel oder sonstige Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen gerügt, steht dem Kunden nun das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu. Für das Recht auf Nachbesserung hat der Kunde der Agentur schriftlich eine angemessene Frist zu setzen. Die Frist muss mindestens 15 Arbeitstage umfassen, Arbeitstage sind dabei alle Werktage mit Ausnahme der Samstage, im Einzelfall kann eine längere Frist erforderlich sein. Nach Ablauf diese er Frist darf der Kunde nur dann die Vergütung angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Agentur dies bereits bei Fristsetzung schriftlich angedroht hat. Sämtliche Rechte des Kunden wegen des Mangels oder einer sonstigen Abweichung der Leistungen von den vertraglichen Vereinbarungen verjähren innerhalb eines Jahres ab Erhalt der Ware bzw. Leistung. Die Agentur haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Die Agentur haftet selbst nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sollen bei Concept 7 lagernde Unterlagen und anderes Eigentum des Auftragsgebers gegen Feuer, Wasser, Diebstahl oder gegen jede andere Gefahr versichert werden, so hat das der Kunde zu besorgen. Für bei Concept7 lagernde Unterlagen kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden. Hat der Kunde nach Zusendung der jeweiligen (Layout-) Vorlage die Abnahme erklärt. So kann er wegen eventuell noch vorhandener Schreibfehler oder sonstiger Fehler in Gestaltung, Optik oder sonstiger Weise keine Rechte geltend machen.
§ 11 Internetauftritte
Erstellt Concept 7 im Kundenauftrag Inter-netauftritte, so endet die Leistungserfüllung mit dem Online-Stellen der Homepage. Concept 7 kann nicht haftbar gemacht werden für Inhalte, Datenschutzbestimmungen oder anderer Pfand- und Datenrechte. Ferner ist Concept 7 nicht für Datensicherungen zuständig, um Datenverluste bei etwaigen Serverproblemen zu vermeiden. Insbesondere diese Pflicht obliegt dem Kunden. Das gilt nicht, wenn besondere Vereinbarungen (Rahmenvertrag) mit dem Kunden getroffen wurden. Dieser Vertrag kommt ausschließlich schriftlich zustande.
§ 12 Geheimhaltung
Beide Vertragspartner verpflichten sich zur Geheimhaltung über sämtliche in Ausführung des betreffenden Vertrages zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen. Insbesondere dürfen derartige Unterlagen und Informationen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Eine Ausnahme gilt lediglich bei Einschaltung von Drittfirmen durch die Firma Concept 7 zur Erfüllung des Vertrages. Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung des betreffenden Vertrages. Vorbehaltlich der in diesem Vertrag niedergelegten Bestimmungen wird jeder Vertragspartner die ihm vom anderen Vertragspartner übermittelten Informationen (nebst Unterlagen, Muster u.s.w.) als ihm anvertraute Betriebs-Geheimnisse behandeln, nur im Rahmen des Vertragszweckes verwenden und Dritten nicht zugänglich machen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Informationen der Öffentlichkeit vor dem Empfang zugänglich waren, oder der Öffentlichkeit nach dem Empfang öffentlich wurden, ohne dass der Informationsempfänger hierfür verantwortlich war, oder dem Informationsempfänger zu einem beliebeigen Zeitpunkt von einem nach bester Kenntnis des Informationsempfängers dazu berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sind, oder dem Informationsempfängers vor Empfang bekannt waren oder von ihm unabhängig entwickelt werden, oder einem Dritten von Concept 7 zur Erfüllung seiner Leistungen gemäß § 3 zur Verfügung gestellt werden und Concept 7 den Dritten zur Vertraulichkeit gemäß der vorliegenden Vertraulichkeitsvereinbarung verpflichtet, oder aufgrund einer bestand- bzw. rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind. Bei Bekannt werden eines solchen Grundes hat der Informationsempfänger den Informations-gelber darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Beweislast für das Vorliegen eines der vorgenannten Ausnahmetatbestände trägt der jeweilige Informationsempfänger. Die Vertragspartner werden bei der Geheimhaltung der Informationen die gleiche Sorgfalt anwenden wie hinsichtlich ihrer eigenen Betriebsgeheimnisse. Sie stehen einander dafür ein, dass ihre Mitarbeiter – soweit sie Kenntnis von Informationen erlangen können – entsprechend verpflichtet sind.
§ 13 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenen Streitigkeiten Detmold.
§ 14 Salvatorische Klauseld
Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses AGBs berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossener Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
Detmold, den 16.10.2004
Concept 7Amtsgericht Detmold
USt-ID-Nr. DE237249936